Steuern und Depot

Progressionsvorbehalt: Steuerfreie Einkünfte, die den Steuersatz erhöhen — Elterngeld, Kurzarbeit, Auslandsimmobilie

Der Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) bedeutet, dass bestimmte steuerfreie Einkünfte zwar selbst nicht besteuert werden, aber bei der Bestimmung des Steuersatzes mitzählen: Das Finanzamt ermittelt den Satz für das Gesamteinkommen und wendet ihn auf den steuerpflichtigen Teil an. Betroffen sind Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Kurzarbeiter- und Arbeitslosengeld sowie Einkünfte, die ein Doppelbesteuerungsabkommen freistellt.

Das Rechenbeispiel: 60.000 € zu versteuerndes Einkommen und 9.000 € freigestellte Auslandsmieten. Ohne Vorbehalt läge der Durchschnittssteuersatz bei rund 26 %; mit Vorbehalt wird der Satz für 69.000 € ermittelt, rund 28 %, und auf die 60.000 € angewandt. Die 9.000 € bleiben steuerfrei, kosten aber etwa 1.200 € mehr Steuer auf das übrige Einkommen.

Die EU-Ausnahme: Seit 2009 nimmt § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Immobilien in EU- und EWR-Staaten ausdrücklich vom Progressionsvorbehalt aus. Die vermietete Wohnung in Spanien oder Italien erhöht den deutschen Steuersatz also nicht, wenn das Abkommen die Einkünfte freistellt. Veräußerungsgewinne nennt die Ausnahme nicht: Derselbe Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist unterliegt dem Vorbehalt.

Drittstaaten und Schweiz: Für Immobilien außerhalb von EU und EWR gilt der Vorbehalt bei Mieteinkünften weiter. Die Schweiz ist der teuerste Fall: Das Abkommen stellt privates Immobilienvermögen nicht frei, sondern sieht die Anrechnung vor, sodass die Einkünfte in Deutschland voll besteuert und die Schweizer Steuer nur angerechnet wird. Rechtsstand des Leitfadens: September 2026, geprüft am Gesetzestext.

Lohnersatzleistungen: Elterngeld, Krankengeld, Kurzarbeiter- und Arbeitslosengeld sind steuerfrei, unterliegen aber dem Vorbehalt und lösen ab 410 € im Jahr eine Pflicht zur Steuererklärung aus. Wer im Elterngeldjahr eine Nachzahlung erhält, hat den Progressionsvorbehalt kennengelernt.

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Lege für jede Auslandsimmobilie fest, ob das Abkommen freistellt oder anrechnet und ob das Land EU oder Drittstaat ist: Nur diese zwei Fragen entscheiden über Vorbehalt oder volle Besteuerung. Richify führt Auslandsimmobilien mit Mieteinnahmen in Landeswährung und deutschem Gegenwert.

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